Vorlage:Bild-PD-§-134
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Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§ 3 LUG; zu Details siehe Bildrechte (bis 1965)). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
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Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei. |
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In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein. |